Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Securiton AG

(Lieferungen und Installation)

1 Geltungsbereich
1.1 Die nachfolgenden Bestimmungen sind integrierender Bestandteil des Kundenvertrages und regeln die Lieferung von Material und die Installation von Systemen von Securiton.
1.2 Bei Widersprüchen zwischen Kundenvertrag und AGB gehen die Bestimmungen des Vertrages vor; die AGB Securiton gehen allfälligen Geschäftsbedingungen des Kunden vor.
1.3 Allenfalls ungültige Bestimmungen dieser AGB werden von den Parteien durch neue, ihrem rechtlichen und wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahekommende Vereinbarungen ersetzt.
1.4 Subsidiär zum Kundenvertrag und zu diesen AGB von Securiton gelten die Bestimmungen der SIA-Normen 118/380 und 108.

2 Vertragsabschluss und Schriftform
2.1 Ohne ausdrückliche Vereinbarung ist ein Angebot 30 Tage gültig.
2.2 Der Vertrag ist gültig abgeschlossen, wenn ein allseits unterzeichneter Werkvertrag oder eine schriftliche Auftragsbestätigung von Securiton vorliegt.
2.3 Spätere Änderungen und Ergänzungen des Vertrages werden erst nach  schriftlicher Vereinbarung der Parteien wirksam. Beanstandungen, Mahnungen,  Mängelrügen etc. erfordern die Schriftform.

3 Vorvertragliche Spezifikationen
3.1 Die Angaben in Angeboten, Prospekten, Zeichnungen usw. basieren auf den gültigen Spezifikationen und dem Stand der Technik zum Zeitpunkt desAngebotes. Änderungen bis zum Liefertermin, sofern sie den vorgesehenen funktionalen Einsatz nicht beeinträchtigen, bleiben vorbehalten.

4 Leistungsumfang
4.1 Securiton liefert nach dem Stand der Technik bewährte, stabil laufende Systeme grundsätzlich in Standardausführung; andernfalls richtet sich die Lieferung nach der Leistungsbeschreibung im Kundenvertrag. Die installierte Software wird grundsätzlich in der aktuellen Standardversion zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geliefert. Securiton behält sich vor, diese in ihrer neusten Version auszuliefern, sofern sie die gleichen oder verbesserte Funktionen aufweist.
4.2 Securiton behält sich ausdrücklich vor, von den vereinbarten einzelnen Leistungsmerkmalen der Produkte abzuweichen, wenn sich durch die Abweichung keine funktionalen Einschränkungen ergeben. Der Kunde akzeptiert allfällige daraus entstehende Änderungen. Securiton ist jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an Produkten vorzunehmen, die bereits hergestellt oder geliefert worden sind.
4.3 Securiton gibt ein standardisiertes Anlagehandbuch und eine standardisierte Bedienungsanleitung ab. Zusätzliche oder individualisierte Anlagehandbücher oder Bedienungsanleitungen werden gegen Entgelt geliefert.

5 Änderungen des Leistungsumfanges
5.1 Änderungen des Vertragsumfanges können Auswirkungen auf die vereinbarten Preise und Termine haben. Namentlich folgende zusätzliche Leistungen werden separat verrechnet, sofern sie nicht ausdrücklich als Vertragsbestandteil vereinbart wurden:

  • a) Neuerarbeitung von Lösungsvorschlägen sowie Überarbeitung der Ausführungsunterlagen aufgrund veränderter baulicher Gegebenheiten oder neuer Konzepte des Kunden
  • b) Erstellen von Provisorien und Testanlagen
  • c) Erstellen von Unterlagen für baulich bedingte Spezialkonstruktionen
  • d) Nachinstruktion Fremdhandwerker, Fremdinstallateure, Kunde und Anwender
  • e) Erweiterung oder Anpassung der Standardsoftware
  • f) Wartezeiten aufgrund blockierten Zutritts zu Anlageteilen und Apparatestandorten
  • g) Klären und Erstellen von Skizzen und Schemas für bauseits gelieferte Apparate
  • h) Aufschalten und Austesten anlagenfremder Signale und Schaltkreise
  • i) Ausserordentliche baubedingte Baustellenbesuche und Bausitzungen
  • j) Von Feuerwehr, Polizei, Gebäudeversicherung oder anderen Organen verlangte Leistungen wie Abnahmen, Lagepläne etc.
  • k) Koordination, Besprechungen und Abklärungen mit vom Kunden nominierten Dritt-oder Unterlieferanten

6 Projektabwicklung
6.1 Der Kunde benennt unverzüglich nach Vertragsabschluss schriftlich einen Ansprechpartner. Der Kunde ist für die Koordination der beauftragten Unternehmer verantwortlich. Mehraufwand von Securiton durch Nichtbeachtung der Koordinationsbestimmungen wird zusätzlich verrechnet.
6.2 Der Kunde hat die Informationspflicht, Securiton rechtzeitig auf allfällige spezielle gesetzliche, behördliche sowie andere Vorschriften und Bedingungen aufmerksam zu machen, welche die Ausführung, die Lieferung, die Montage und den Betrieb des Vertragsgegenstandes betreffen.
6.3 Securiton behält sich vor, Teilaufträge an geeignete Unterlieferanten zu vergeben.

7 Vorleistungen des Kunden
7.1 Der Kunde ist für die rechtzeitige und fachgerechte Ausführung der für die Montage der Apparate unerlässlichen bzw. vertraglich festgelegten baulichen Vorarbeiten und die Montagehilfsgeräte besorgt. Er benachrichtigt Securiton frühzeitig über den Baufortschritt.

7.2 Werden Elektro-Installationen durch den Kunden bereitgestellt, muss eine einwandfreie, geprüfte Installation mit bezeichneten Anschlusspunkten vorliegen. Mehraufwendungen und Schäden, die sich aus fehlerhafter oder nicht den Spezifikationen entsprechender Verkabelung ergeben, werden dem Kunden in Rechnung gestellt. Für die Montage elektronischer Bauteile gilt, dass in den Räumen insbesondere keine stauberzeugenden Bauarbeiten mehr während und nach deren Installation stattfinden.

8 Installation
8.1 Die Installation erfolgt in Abstimmung mit dem Kunden. Der Kunde verschafft Securiton ohne Wartezeit ungehinderten Zugang zu den Anlageteilen und Räumlichkeiten. Für das sichere Unterbringen von Materialien, Apparaten und Werkzeugen sind Securiton geeignete, verschliessbare Räume zur Verfügung zu stellen.
8.2 Gelten für den Betrieb der Anlagen am Installationsort der Geräte oder der stationären Verbindungen besondere Sicherheitsauflagen, so wird der Kunde rechtzeitig und ohne Mehraufwand für Securiton die Voraussetzungen zur ungehinderten Vertragserfüllung schaffen. Im Weiteren stellt er Securiton für die Inbetriebsetzung der Anlage allfällig notwendige Hilfskräfte kostenlos zur Verfügung. Können die Arbeiten aus speziellen Gründen nur ausserhalb der normalen Arbeitszeiten erfolgen, so werden die entstehenden Mehrkosten gemäss aktuellen Ansätzen von Securiton verrechnet.
8.3 Securiton AG erfüllt die Bedingungen betreffend EKAS-Richtlinie Nr. 6512 (Arbeitsmittel) und besteht auf deren Einhaltung, wenn Arbeitsmittel durch den Kunden oder durch Drittfirmen zur Verfügung gestellt werden. Dies gilt insbesondere für Gerüste, Hebebühnen und Baustellenstromversorgung. Für Arbeitshöhen über 3 m sind Leitern nicht zugelassen.

9 Einbindung von Fremdsystemen
9.1 Unter Fremdsystemen sind alle Systeme zu verstehen, die mit den Produkten von Securiton Daten austauschen.
9.2 Bei der Einbindung von Fremdsystemen haftet Securiton nicht für Leistungen und Eigenschaften, die durch den Hersteller des Fremdsystems zugesichert werden. Eventuell entstehende Kosten auf der Seite des Fremdsystems sind nicht in den Kostenabschätzungen und Angeboten von Securiton enthalten, wenn sie nicht explizit angegeben werden. Securiton ist bemüht, auf derartige zuerwartendeKosten,die ihr bekannt sind, hinzuweisen. Eine Rechtsfolge aus der Nichtnennung auch bekannter Kosten entsteht für Securiton keinesfalls.
9.3 Der Kunde ist für die Beschreibung und Überprüfung des Funktionsumfanges einer Fremdsystem-Einbindung verantwortlich und ist verpflichtet, bei Abweichungen von den Vorgaben rechtzeitig Einsprüche zu erheben. Liefert der Kunde keine Beschreibung, so wird Securiton das Subsystem nach eigenen Anforderungen funktionell einbinden. Der Kunde hat aber nachträglich kein Recht auf Nachbesserung.
9.4 Der Kunde hat für die Einbindung einer allfälligen Fernalarmierung oder Datenübertragung die notwendige Infrastruktur wieTelefonanschluss oder IP-Netzwerk betriebsfähig bereitzustellen. Der Betrieb ist mit den Telecom-oder Netzwerkbetreibern so zu regeln, dass die für Alarmierung oder Datenübertragung geforderte Verfügbarkeit jederzeit gewährt wird.

10 Liefertermine
10.1 Die im Angebot vermerkten Liefertermine und -fristen sind unverbindliche Orientierungshilfen. Die Lieferfrist beginnt, sobald alle behördlichen Formalitäten wie Einfuhr-und Zahlungsbewilligungen eingeholt, die bei Bestellung zu erbringenden Zahlungen und allfälligen Sicherheiten geleistet sowie die wesentlichen technischen Punkte bereinigt worden sind.
10.2 Es sind ausschliesslich vertraglich zugesicherte Termine gültig unter Vorbehalt von Ereignissen höherer Gewalt (Krieg, Streik etc.),Transportschwierigkeiten,behördlichen Einfuhrverboten sowie Lieferverzögerungen von Unterlieferanten.
Die Liefertermine verlängern sich ausserdem,

  • a) wenn Securiton die für die Ausführung benötigten Angaben nicht rechtzeitig zugehen oder wenn der Kunde sie nachträglich ändert und damit Verzögerungen der Lieferung verursacht;
  • b) wenn der Kunde mit den von ihm auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten im Verzug ist, insbesondere wenn er Zahlungsbedingungen nicht einhält.

10.3 Securiton haftet nicht für Folgen aus bauseitigen Verzögerungen. Die daraus entstehenden Mehrarbeiten und Zusatzkosten werden zu den aktuellen Regieansätzen verrechnet.
10.4 Wird dem Kunden im Verzugsfall durch Ersatzlieferung ausgeholfen,so entfällt der Anspruch auf Schadenersatz.
10.5 Lieferung an Wiederverkäufer
Alle Bestellungen haben schriftlich, per Fax oder per E-Mail zu erfolgen, wobei folgende Angaben unerlässlich sind:
Menge, Artikelnummer und Bezeichnung.
Artikel, die als Muster bestellt werden, werden ab Lieferdatum nach 14 Tagen verrechnet.
Musterartikel in einwandfreiem Zustand und in Originalverpackung werden bei Rückgabe innert eines Monats nach Verrechnung 100% gutgeschrieben.
Lieferbedingungen:
Die Produkte werden im Allgemeinen sofort ab Lager geliefert. Kann kein Versand ab Lager erfolgen, wird in der Auftragsbestätigung der voraussichtliche Liefertermin bekannt gegeben. Sollte eine Bestellung nicht mit einer einzigen Lieferung erledigt werden können, so werden für Nachlieferungen keine Versandkosten in Rechnung gestellt.


11 Abnahme
11.1 Securiton informiert den Kunden rechtzeitig über den Termin der Abnahmeprüfung.
Es wird ein Abnahmeprotokoll erstellt, das vom Kunden und von Securiton unterzeichnet wird. Darin wird festgehalten, ob die Abnahme erfolgt ist oder verweigert wird.
11.2 Die Abnahme kann nur verweigert werden, wenn wesentliche Mängel bestehen.
Bei geringfügigen Mängeln, die die Funktionsfähigkeit der Lieferung nicht wesentlich beeinträchtigen, gilt die Abnahme als erfolgt. Für die Nachbesserung der protokollierten Mängel hat der Kunde Securiton eine angemessene Frist zu setzen.
11.3 Die Abnahme gilt auch dann als erfolgt, wenn

  • a) sie ohne Verschulden von Securiton am vorgesehenen Termin nicht durchgeführt werden kann,
  • b) der Kunde die Abnahme bzw. die Unterschrift des Protokolls unberechtigterweise verweigert, oder
  • c) sobald der Kunde die Produkte von Securiton benutzt.

11.4 Nimmt der Kunde unberechtigterweise am Abnahmetermin nicht teil oder wird die Abnahme verweigert, so entfällt jede Nutzungsberechtigung und Securiton kann die Anlage ausschalten. Die Geltendmachung der damit verbundenen Unkosten bleibt vorbehalten.
11.5 Mit der Abnahme ist die Vertragsleistung erbracht und die Garantie-und Verjährungsfristen für Mängelrechte beginnen zu laufen.

12 Übergang von Nutzen und Gefahr
12.1 Nutzen und Gefahr gehen spätestens mit LieferungabWerk auf den Kunden über. Wird die Lieferung ohne Verschulden von Securiton verzögert oder verunmöglicht, so wird sie auf Rechnung und Gefahr des Kunden gelagert und versichert.

13 Preise und Zahlungsbedingungen
13.1 Die Preise verstehen sich in Schweizer Franken, exklusive Mehrwertsteuer. Gesetzliche Abgaben, z.B. Mehrwertsteuer (MWST), werden dem Kunden zu den jeweils gültigen Ansätzen, in Rechnung gestellt. Abzüge vom Rechnungsbetrag seitens des Kunden sind nicht gestattet.
13.2 Die Zahlungen sind zu leisten:
Je 30% bei Bestellung, Lieferung und Betriebsbereitschaft innert 10 Tagen ab Akontorechnung;
10% mit Stellung der Schlussrechnung innert 30Tagen.
13.3 Securiton behält sich eine Preisanpassung vor, falls sich zwischen dem Zeitpunkt des Angebots und der vertragsmässigen Ablieferung die Lohnansätze oder die Materialpreise ändern. Diese Preisanpassung erfolgt entsprechend der Gleitpreisformel des VSM.
13.4 Der Kunde darf Gegenansprüche, auch wenn sie aus dem gleichen Vertrag herrühren, nur bei schriftlicher Einwilligung von Securiton verrechnen.
13.5 Regieleistungen werden von Securiton laufend separat verrechnet. Allfällige Preisrabatte auf der Vertragsleistung haben für Regieleistungen keine Gültigkeit.
Für Arbeiten ausserhalb der Securiton-Geschäftszeiten gelten folgende Zuschläge:
Montag bis Freitag 20.00 bis 6.00 Uhr plus 50%
Samstag 00.00 bis 24.00 Uhr plus 50%
Sonntag und gesetzliche Feiertage 00.00 bis 24.00 Uhr plus 100%
13.6 Die Zahlungstermine sind auch einzuhalten, wenn Transport, Ablieferung, Montage, Inbetriebsetzung oder Abnahme der Lieferung ohne Verschulden von Securiton verzögert oder verunmöglicht werden.
13.7 Es ist unzulässig, Zahlungen wegen Beanstandungen, Ansprüchen oder von Securiton nicht anerkannter Gegenforderungen des Kunden zu kürzen oder zurückzustellen. Die Zahlungen sind auch dann zu leisten, wenn unwesentliche Teile fehlen, aber dadurch der bestimmungsgemässe Gebrauch der Lieferung nicht verunmöglicht wird oder wenn sich an der Lieferung Nacharbeiten als notwendig erweisen.
13.8 Hält der Kunde die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, so hat er ohne besondere Mahnung vom Zeitpunkt der Fälligkeit an einen Verzugszins von 5% pro Jahr zu entrichten. Durch die Leistung von Verzugszinsen wird die Verpflichtung zu vertragsgemässer Zahlung nicht aufgehoben.
13.9 Sind einzelne Anlageteile fertig montiert oder entstehen grössere bauseitig bedingte Unterbrüche, kann Securiton Teilrechnungen im Umfang der gesamten erbrachten Leistung stellen.
13.10 Wenn der Kunde die Zahlungen nicht vertragsgemäss leistet, ist Securiton berechtigt, am Vertrag festzuhalten oder vom Vertrag zurückzutreten und in beiden Fällen Schadenersatz zu verlangen.
13.11 Ist der Kunde mit weiteren Zahlungen im Rückstand oder muss Securiton aufgrund eines nach Vertragsschluss eingetretenen Umstandes ernstlich befürchten, die Zahlungen des Kunden nicht vollständig oder rechtzeitig zu erhalten, ist Securiton ohne Einschränkung der gesetzlichen Rechte berechtigt, die weitere Ausführung des Vertrages auszusetzen und versandbereite Lieferungen zurückzubehalten, bis neue Zahlungs-und Lieferbedingungen vereinbart sind. Kann eine entsprechende Vereinbarung nicht in angemessener Frist getroffen werden, ist Securiton berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen.

14 Eigentumsvorbehalt
14.1 Securiton behält sich das Eigentum an ihrer Lieferung bis zur vollständigen Bezahlung vor. Der Kunde ist verpflichtet, die Massnahmen, die zum Schutz des
Eigentums von Securiton erforderlich sind, zu treffen; insbesondere ermächtigt er Securiton mit Abschluss des Vertrages, auf seine Kosten die Eintragung oder Vermerkung des Eigentumsvorbehaltes in öffentlichen Registern, Büchern oder dergleichen gemäss den betreffenden gesetzlichen Bestimmungen vorzunehmen und alle diesbezüglichen Formalitäten zu erfüllen.
14.2 Der Kunde wird die gelieferten Gegenstände auf seine Kosten während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes instand halten und zugunsten von Securiton gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Risiken versichern.

15 Produktegarantie
15.1 Securiton übernimmt während 12 Monaten ab Lieferung ab Werk, oder bei Installation durch Securiton ab Abnahme, die Gewährleistung dafür, dass die gelieferten Produkte hinsichtlich ihrer Funktionsweise im Wesentlichen dem vertraglichen Leistungsumfang entsprechen.Wird der Versand aus Gründen verzögert, die Securiton nicht zu vertreten hat, so endet die Garantiezeit 12 Monate nachVersandbereitschaft.
15.2 Bei Mängeln infolge von Material-, Konstruktions-oder Verarbeitungsfehlern ist Securiton verpflichtet, nach eigener Wahl entweder nachzubessern oder kostenlos Ersatz zu liefern. Die bei Garantieleistungen ausgetauschten Teile werden Eigentum von Securiton. Notwendige Nachbesserungen kann Securiton während ihrer Geschäftszeiten in Absprache mit dem Kunden ausführen. Für Instandsetzungsarbeiten ausserhalb der Securiton-Geschäftszeiten ist ein Instandhaltungsvertrag mit Securiton abzuschliessen.
15.3 Solange der Kunde mit seinen Zahlungen in Verzug ist, kann Securiton jegliche Garantieleistung verweigern. Es erfolgt kein Unterbruch der Garantiefrist.
15.4 Von der Garantie ausgeschlossen sind Schäden infolge natürlicher Abnützung, mangelhafter Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften, übermässiger Beanspruchung, unvorhersehbarer äusserer Einwirkungen, ungeeigneter Betriebsmittel,Eingriffe des Kunden odereines Dritten in die Hard-und Software (namentlich das sog. Hacking), chemischer oder elektrolytischer Einflüsse, mangelhafter, nicht von Securiton ausgeführter Bau-und Montagearbeiten sowie infolge anderer Gründe, die Securiton nicht zu vertreten hat.
15.5 Securiton haftet insbesondere auch nicht für Folgeschäden wie z.B.:
– Polizei-, Feuerwehr-und Alarmempfänger-Einsätze
– die vom Kunden zu veranlassenden Sicherheitsmassnahmen, insbesondere bei teilweiser oder vollständiger Ausserbetriebsetzung der Anlage, auch infolge von Instandstellungsarbeiten
– direkte oder indirekte Folgen von Fehlalarmen
– Fehlauslösungen von Löschanlagen (Löschmittelersatz und Folgeschäden)
– den Einsatz von Bewachungspersonal
– Kostenersatz aufgrund von Mehraufwendungen des Anlagebetreibers oder Dritter
– entgangenen Gewinn
– Beeinträchtigung der Funktionen der Anlage infolge baulicher Veränderungen
– Schäden infolge eines Datenverlustes; der Kunde ist zuständig für die Datenarchivierung
15.6 Die Garantie erlischt, wenn der Kunde oder Dritte ohne schriftliche Zustimmung von Securiton Eingriffe, Änderungen, Reparaturen oder andere Instandhaltungsarbeiten an den gelieferten Produkten vornehmen; ferner, wenn der Kunde nicht umgehend geeignete Massnahmen trifft, damit der Schaden nicht grösser wird.

16 Eigentums-und Immaterialgüterrecht
16.1 Das Eigentums-und Immaterialgüterrecht an allen Zeichnungen, Entwürfen, Schaltschemas, Angeboten etc. bleibt bei Securiton. Diese Unterlagen dürfen ohne vorgängige schriftliche Zustimmung von Securiton Dritten nicht zugänglich gemacht und weder kopiert noch zur Selbstherstellung der Objekte verwendet werden.
16.2 Der Kunde darf Kennzeichnungen, Copyright-Vermerke, Marken-und Eigentumsangaben von Securiton in keiner Form verändern.
16.3 Das geistige Eigentum und das Recht zur weiteren Verwendung bleiben bei Securiton oder ihren Lizenzgebern, auch wenn der Kunde nachträglich Änderungen an den Produkten vornimmt.
16.4 Jede Erweiterung oder Änderung von Produkten durch den Kunden benötigt eine schriftliche Zustimmung von Securiton.
16.5 Der Kunde ergreift die notwendigen Massnahmen, um Computerprogramme, Arbeitsergebnisse und Dokumentationen vor ungewolltem Zugriff, Missbrauch und vor Computerviren zu schützen.

17 Schutzrechte
17.1 Bei unbeabsichtigter Kollision mit gewerblichen Schutzrechten Dritter kann Securiton nicht haftbar gemacht werden.

18 Haftung
18.1 Securiton ist für Schäden aus Betriebshaftpflicht für Personen-und Sachschäden pauschal zusammen höchstens bis zu 30 Mio. Fr. versichert. Für Vermögensschäden sind die Leistungen auf 3 Mio. Fr. begrenzt. Jede weitergehende Haftung von Securiton ist wegbedungen.
18.2 Auf Anfrage erhält der Kunde Einsicht in die erwähnte Versicherungspolice.

19 Rechtswahl und Gerichtsstand
19.1 Es gilt schweizerisches Recht. Die Anwendbarkeit des Übereinkommens der Vereinigten Nationen über den internationalen Warenverkehr vom 11. April 1980 (Wiener Kaufrecht) wird ausdrücklich ausgeschlossen. Sofern zwingendes Recht nichts anderes verlangt, ist der Gerichtsstand Bern. Securiton ist berechtigt, den Vertragnehmer am Ort der Anlageninstallation einzuklagen. Im Zweifelsfall oder vor Gericht gilt der deutsche Text der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Securiton AG
Alarm-und Sicherheitssysteme
Hauptsitz 
Alpenstrasse 20, CH-3052 Zollikofen/Bern
Telefon 0319101122, Fax 0319101616

Ein Unternehmen der Securitas Gruppe Schweiz
SQS-Zertifikat nach ISO 9001:2000

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